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§ 42 HSG LSA - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten, Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können auch Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare Angestellte gilt dies entsprechend.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(5) Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend.

(7) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57a bis 57c und 57f des Hochschulrahmengesetzes.

(9) Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. Das Nähere hierzu regelt die Laufbahnverordnung. Mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).