Art. 9 AGSG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V.
(2) 1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. 2Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.