§ 120 LBG M-V - Beweiserhebung, Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Der Landesbeamtenausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuß unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.