§ 98 LBG - Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
- 1.während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
- 2.infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung
verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.