§ 13 MitbestG - Amtszeit der Wahlmänner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
- Amtliche Abkürzung
- MitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-8
(1) 1Die Wahlmänner werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. 2Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Wahlmänner, wenn
- 1.die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;
- 2.das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Wahlmänner, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Wahlmänner eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzmänner des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Wahlmänner angehören, die Gesamtzahl der Wahlmänner des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Wahlmänner gesunken ist.