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§ 14f NFAG - Berücksichtigung in der Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

Soweit einer kommunalen Körperschaft eine Zins- und Tilgungshilfe nach § 14a oder § 14b gewährt worden ist, gelten die betreffenden Liquiditätskredite bei der Prüfung ihrer Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde als in dem Jahr zurückgezahlt, in dem erstmals Mittel aus der Zins- und Tilgungshilfe an die kommunale Körperschaft gezahlt werden.