§ 1633 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1631 bis 1634 u. 1638: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 22 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zu II. Elterliche Gewalt
1Die Sorge für die Person einer Tochter, die verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. 2Das gleiche gilt für eine Tochter, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.