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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 74 LDO - Urteil (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. Die Disziplinarkammer kann das Verfahren mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde auch einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angezeigt hält.