Anlage 1 ThürAllgVwKostO - Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Amtliche Abkürzung
ThürAllgVwKostO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2013-1-3

Anlage
(zu § 1)

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr/Auslage
Euro
1234
1Gebühren
Anmerkung zu Nr. 1:
Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).
1.1Allgemeine öffentliche Leistungen
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist5,00
bis 50.000,00
1.2Auskünfte, Akteneinsicht
1.2.1Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünftenach Zeitaufwand
(Nr. 1.4)
1.2.2Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens
1.2.2.1wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen mussnach Zeitaufwand
(Nr. 1.4)
1.2.2.2in anderen Fällenje Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.4,00
mindestens 8,00
1.2.2.3Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw.je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.4,00
1.2.2.4Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegoltenje Sendung13,50
1.3Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Anmerkung zu Nr. 1.3:
Gebührenfrei sind:
  1. 1.

    Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

    • Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,

    • Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,

    • Totenscheine, Bestattungsscheine,

    • Angelegenheiten der Schwerbehinderten und

  2. 2.

    öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen.

1.3.1Beglaubigungen von Unterschriften8,00
1.3.2Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.3.2.1die die Behörde selbst hergestellt hatje Urkunde4,00
1.3.2.2in anderen Fällenje Seite0,80
mindestens 8,00
1.3.3Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisationje Urkunde20,00
1.3.4Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeitenje Urkunde20,00
1.3.5Andere Zeugnisse und Bescheinigungenje Zeugnis, je Bescheinigung5,00 bis 100,00
1.4Gebühren nach dem Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden.
1.4.1Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit
1.4.1.1Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmerje 15 Minuten20,50
1.4.1.2Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmerje 15 Minuten15,50
1.4.1.3übrige Beschäftigteje 15 Minuten12,50
1.4.2Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3mindestens 15,00
1.4.3Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt
1.4.3.1Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungnach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2)
1.4.3.2Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionennach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2)
2Auslagen
Anmerkung zu Nr. 2:
Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.
Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG).
Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet.
Die Auslage für den Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn der zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Bedienstete das Fahrzeug selbst steuert (Selbstfahrer).
2.1Schreibauslagen, Fotokopien
2.1.1Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden
2.1.1.1bei fortlaufendem Text in deutscher Spracheje Seite DIN A46,70
2.1.1.2in fremder Sprache oder in Tabellenformnach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
2.1.2Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums,
für die ersten 50 Seiten
für jede weitere Seiteje Seite0,50
für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbeje Seite0,15
für jede weitere Seite in Papierform in Farbeje Seite1,00
je Seite0,30
2.1.3Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden,
in schwarz-weiß
je Seite3,00
in Farbeje Seite6,00
2.1.4Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierformje Datei1,50
2.2Benutzung von Dienstfahrzeugen
2.2.1Auslagen für den Fahrer
2.2.1.1Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten des Fahrers zu vertreten hatnach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
2.2.1.2Reisekosten des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzennach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG
2.2.2Auslagen für den Personenkraftwagen
2.2.2.1mit Fahrerje km0,60
2.2.2.2ohne Fahrerje km0,30
2.3Sonstige Auslagen
2.3.1Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tierenin voller Höhe
2.3.2Aufwendungen für die Verwahrung von Sachenin voller Höhe
2.3.3Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachenin voller Höhe
2.3.4Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenständein voller Höhe