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§ 37 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die zur Einreichung bei dem Grundbuchamt oder Registergericht bestimmt sind, so soll er, wenn die Beteiligten nichts anderes verlangen, die Urkunde, sobald sie eingereicht werden kann, unverzüglich dem Grundbuchamt oder Registergericht einreichen. Wünschen die Beteiligten eine spätere Einreichung, so soll der Notar sie erforderlichenfalls auf die Gefahren einer verspäteten Einreichung hinweisen.