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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 14 HLV - Mittlerer Dienst

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.