§ 14 HLV - Mittlerer Dienst
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.