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§ 83 BauGB - Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) 1Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die Grenzregelung unanfechtbar geworden ist. 2§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 2Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. 3§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. 2Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. 3Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. 4Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.