§ 10 AStG - Hinzurechnungsbetrag (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-8

(1) 1Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zu Grunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). 2Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften abzusetzen. 3Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.

(2) 1Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. 2Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft endet. 3Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.(2)

(3) 1Die dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist. (4)2Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich. 3Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden. 4Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebstätte anknüpfen, die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die Vorschriften des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), bleiben unberücksichtigt. 5Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. 6Soweit sich durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt, erhöht sich der Verlust im Sinne des Satzes 5. (5)(3)

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 10 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 AStG

(2) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 2 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG

(4) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Abs. 9 Satz 2 AStG

(5) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 6 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Abs. 9 Satz 1 AStG

(3) Red. Anm.:

§ 10 Abs. 3 AStG in der Fassung des Artikel 3 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2731) - siehe Anwendungsvorschriften § 21 Abs. 3, Abs. 7 Satz 4 und Abs. 12 AStG