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§ 13a HSOG - Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Soweit das Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, können die Polizeibehörden Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die

  1. 1.

    eine Tätigkeit als Bedienstete anstreben

    1. a)

      in einer Behörde mit Vollzugsaufgaben,

    2. b)

      in einer anderen öffentlichen Stelle, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten haben, die bei einer Behörde mit Vollzugsaufgaben verwendet werden, oder

    3. c)

      in besonders gefährdeten Liegenschaften öffentlicher Stellen,

  2. 2.

    selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben erbringen wollen,

  3. 3.

    unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften von Behörden mit Vollzugsaufgaben oder Liegenschaften öffentlicher Stellen, die besonders gefährdet sind, erhalten sollen, ohne den in Nr. 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,

  4. 4.

    Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei oder der Justiz ergeben, oder

  5. 5.

    die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder Untergebrachten in einer Justizvollzugseinrichtung begehren.

2Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird.

(2) 1Die Polizeibehörde kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. 2Die Überprüfung erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Person anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder, im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte. 3Für die Einwilligung gilt § 46 des Hessischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Erklärung stets der Schriftform bedarf. 4Der betroffenen Person ist zudem mitzuteilen, wo sie weitere Auskünfte zu dem Verfahren erhalten kann und dass sie sich gleichfalls an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

(3) 1Entscheidet die für die Überprüfung zuständige Polizeibehörde nicht zugleich auch über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie die ersuchende Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. 1.

    Deliktsbezeichnung,

  2. 2.

    Tatort,

  3. 3.

    Tatzeit,

  4. 4.

    Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie

  5. 5.

    Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

2Bei anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden sowie Justizbehörden beschränkt sich die Rückmeldung auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. 3Der Datenaustausch kann in einem gemeinsamen Verfahren nach Maßgabe des § 58 des Hessischen Datenschutzgesetzes stattfinden.

(4) 1In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sowie Satz 2 sind mit Einwilligung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen. 2Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. 3Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Behörde die Polizeibehörde über den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1.

(5) 1Nach Abschluss der Überprüfung speichert die Polizeibehörde die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt. 2Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt.

(6) Die Befugnisse nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 sowie den §§ 14 bis 26 bleiben unberührt.