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§ 369 SGB III - Sitz und bezirkliche Gliederung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Nürnberg.

(2) 1Die Bezirke der Landesarbeitsämter sollen mit den Gebieten der Länder übereinstimmen. 2Sie sollen mehr als ein Land umfassen, wenn dies unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitsämter und arbeitsmarktlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge zweckmäßig ist.

(3) Bei der Bildung der Bezirke der Arbeitsämter und der Errichtung von Geschäftsstellen sind die örtlichen Arbeitsmärkte und die Bezirke von Kreisen und Gemeinden sowie die Erfordernisse einer bestmöglichen Dienstleistung zu berücksichtigen.

(4) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn.