§ 157 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.
(2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist der allgemeine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) maßgeblich. 2Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allgemeine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat.
(3) 1Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen. 2Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
(3a) 1Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Beiträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. 2Hat für den Zeitraum, für den der Versicherte nach Satz 1 erstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchführt, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Versicherte wird insoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 befreit; § 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. 3Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchgeführt hat, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2. 4Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 SGB V) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.
(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt in den Fällen des § 105a Abs. 3 und des § 140 Abs. 1. 2Zu erstatten sind
- 1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsteile des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
- 2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre.
3Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. 4Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.