§ 6 LHG - Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen; um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.
(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.
(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt.
(5) Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu
- 1.
Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend,
- 2.
Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes,
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Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,
- 4.
der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,
- 5.
Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle einer Auflösung.
Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Sofern der Verband Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten die §§ 3 und 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend; für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385), keine Anwendung. Eine Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Absatz 6, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie §§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.