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Art. 13 BayRiG - Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Richter in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Für die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters nach der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen vom 22. Juni 1962 (BGBl. I S. 423) sind zuständig

  1. 1.
    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts für die Richter seines Bezirks und der Präsident des Obersten Landesgerichts für die Richter dieses Gerichts,
  2. 2.
    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für die Richter der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs,
  3. 3.
    in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Landessozialgerichts für die Richter der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts,
  4. 4.
    in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Richter seines Bezirks,
  5. 5.
    in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts.