Art. 24 BayGlG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
- Amtliche Abkürzung
- BayGlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 805-8-A
(1) Gleichstellungskonzepte sind erstmals innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen.
(2) Die erste Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten im Sinn des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 beginnt fünf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gleichstellungsbeauftragten nach diesem Gesetz zu bestellen. Bereits tätige Gleichstellungsbeauftragte gelten bis zu diesem Zeitpunkt als im Sinn des Art. 15 bestellt. Die letzte Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten endet mit dem Außer-Kraft-Treten des Gesetzes.