§ 25 SWG - Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.
(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Die §§ 23 und 24 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.