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§ 25 SWG - Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Die §§ 23 und 24 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.