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§ 78 HOAI - Wärmeschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-1-1

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung in v.H. der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz20
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen40
3.Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes25
4.Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe15
5.Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 78 Abs. 3
Anrechenbare Kosten Zone IZone IIZone IIIZone IVZone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
DMDMDMDMDMDM
500.0001.0001.1501.1501.3501.3501.6601.6601.8601.8602.020
1.000.0001.3001.5501.5501.8801.8802.3802.3802.7102.7102.960
5.000.0003.5604.1004.1004.9504.9506.0006.0006.8006.8007.300
10.000.0005.3406.3206.3207.6507.6509.1009.10010.10010.10011.000
50.000.00022.25024.73024.73028.03028.03032.98032.98036.28036.28038.750

(4) § 5 Abs. 1 und 2. § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.