§ 82 GmbHG - Freiheits- oder Geldstrafe wegen falscher Angaben

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe ... werden bestraft:

  1. 1.
    Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht (§ 7 Abs. 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen;
  2. 2.
    Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht (§ 7 Abs. 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung abgeben;
  3. 3.
    Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern.

(2) Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.

(1) Amtl. Anm.:

§ 82 Abs. 1 Auslassung: Aufgeh. durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 V v. 06.02.1924 I 44; vgl. § 27 StGB 450-2