§ 88 ThürPersVG - Abweichungen für Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für Hochschulen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.Auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.
- 2.Gastweise, nebenamtlich und nebenberuflich an einer Hochschule Tätige sowie diejenigen, die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
- 3.Die akademischen Mitarbeiter einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe, wenn mindestens fünf vom Hundert der akademischen Mitarbeiter dies beantragen. In diesem Fall bilden auf Antrag von mindestens fünf vom Hundert der Gruppenmitglieder die beamteten akademischen Mitarbeiter und die angestellten akademischen Mitarbeiter jeweils eine eigene Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als drei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3 und 4), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist. Wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutoren sind Angestellte im Sinne des Gesetzes, soweit sie ein Studium abgeschlossen haben.
- 4.§ 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 gelten nicht für die in Nummer 3 genannten akademischen Mitarbeiter. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat die Personalvertretung in dessen Angelegenheiten mitzuwirken.
- 5.Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche Personal der Rektor oder Präsident, im übrigen der Kanzler. Für das wissenschaftliche Personal ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. Beim Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tritt an die Stelle des Rektors der Ärztliche Direktor, an die Stelle des Kanzlers der Verwaltungsdirektor. Rektor und Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten.