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Art. 108 GG - Bundes- und Landesfinanzverwaltung

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) 1Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. 3Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.

(2) 1Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. 3Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.

(3) 1Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 2Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit, dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) 1Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. 2Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 108: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

(2) Amtl. Anm.:

Art. 108 Abs. 1 Satz 2: Siehe FVG 600-1

(3) Amtl. Anm.:

Art. 108 Abs. 3 Satz 2: Siehe Zweites FVG 601-1 u. StBAG 2030-21

(4) Amtl. Anm.:

Art. 108 Abs. 5: Siehe FGO 350-1