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§ 22 GkG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Redaktionelle Abkürzung
GkG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Einigen sich die Beteiligten über die Bildung eines Freiverbandes nicht, so bedarf es eines Gesetzes, wenn Gemeinden oder Kreise zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden sollen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde hat die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mit den Beteiligten, soweit kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind, auch mit dem Kreis in einer mündlichen Verhandlung, zu der wenigstens einen Monat vorher eingeladen werden muss, zu erörtern. Sie hat den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Freiverbandes zu setzen.