§ 23 NAbfG - Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Soweit eine obere Abfallbehörde durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallentsorgungsanlage festgelegt hat, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zum Zweck der Entsorgung in das Einzugsgebiet verbracht werden. Die Verordnung kann festlegen, daß für bestimmte Entsorgungsvorgänge oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AbfG bedarf es der Genehmigung nicht.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Entsorgung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft und der Abfallentsorgungsplanung nicht beeinträchtigt.