§ 140 PAO - Außerkrafttreten des Verbots
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
- 2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.