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Art. 55 BayHO - Öffentliche Ausschreibung, Verträge

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur das Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Beim Abschluss von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.