§ 107 GenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4125-1
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden.
(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.