§ 5 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (vertretendes Mitglied) zu wählen. Die für die Mitglieder des Verfassungsgerichts geltenden Vorschriften sind auf die vertretenden Mitglieder entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.