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  • ab 01.10.1982 (aktuelle Fassung)

§ 20 NtV - Gebührenverteilung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Amtliche Abkürzung
NtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muss die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden.