§ 187 LVwG - Kontrollmeldungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,
- 1.die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und
- 2.die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges
abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung).
(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Einem schriftlichen Antrag der ausschreibenden Dienststelle auf Verlängerung der Ausschreibung ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Abs. 2 Satz 1 bis 5, 7 und 8; für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die betroffene Person durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme nicht möglich, ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.