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Art. 10 BayWaldG - Schutzwald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Schutzwald ist Wald

  1. 1.
    in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge,
  2. 2.
    auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind,
  3. 3.
    der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten.

(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.

(3) Für Schutzwald nach Absatz 1 werden innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse angelegt. Vor Anlegung des Schutzwaldverzeichnisses ist auf Antrag die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes festzustellen. Antragsberechtigt sind außer dem Waldbesitzer auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen.

(4) Bestehen im Fall des Absatzes 2 Zweifel daran, ob ein Wald Schutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Anlegung, Inhalt und Führung der Schutzwaldverzeichnisse sowie über die Einsichtnahme in diese Verzeichnisse.