Art. 11 GDVG - Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst; die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-UG
(1) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nehmen Untersuchungen und Begutachtungen von Einzelpersonen oder einzelnen Sachverhalten vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschrift, oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz mitgewirkt hat, vorgesehen ist.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 kann die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen auf Personen des Privatrechts übertragen werden. Art. 7 gilt entsprechend.