§ 10 AdVermiG - Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
- Amtliche Abkürzung
- AdVermiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-21
(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. 2Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, daß das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerbern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der bei ihnen durchgeführten Ermittlungen ein Kind vermittelt werden kann, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Adoptionsvermittlungsstelle haben.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. 2Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. 3In den Fällen des Absatzes 2 ist entsprechend zu verfahren.