§ 6 APO-BK - Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.
(2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer oder Lernfelder zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.
(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.
(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.