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§ 8 MG NRW - Rechte des Betroffenen

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. 1.
    schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. 2.
    Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
  3. 3.
    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. 4.
    Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
  5. 5.
    Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),
  6. 6.
    Ausübung eines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).