§ 8 MG NRW - Rechte des Betroffenen
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
- 1.schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
- 2.Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
- 3.Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 4.Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
- 5.
- 6.Ausübung eines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).