§ 56 JArbSchG - Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
- 1.je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 2.ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendringes,
- 3.je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,
- 4.ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.