§ 23 ThürLWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
- 2.wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist oder
- 3.wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes versäumt hat,
- 2.wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes entstanden ist oder
- 3.wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.