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§ 11 EuWG - Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Amtliche Abkürzung
EuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5

(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:

  1. 1.

    die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4),

  2. 1a.

    für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,

  3. 1b.

    für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, dass sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

  4. 1c.

    für Unionsbürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,

  5. 1d.

    (weggefallen)

  6. 2.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,

  7. 3.

    in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,

  8. 4.

    die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, dass die Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.