§ 47 NBG - Einstweiliger Ruhestand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann durch Beschluß des Landesministeriums jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt

  1. 1.
    eines Staatssekretärs,
  2. 2.
    eines Regierungspräsidenten,
  3. 3.
    des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern,
  4. 4.
    des Leiters der Pressestelle der Landesregierung,
  5. 5.
    eines Generalstaatsanwalts oder
  6. 6.
    eines Polizeipräsidenten

bekleidet.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.