§ 33 BbgSchulG - Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die Abendschule der Sekundarstufe I und die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge vermitteln Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife.
(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsganges erfolgen.
(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.
(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife erworben werden. Die Fachoberschulreife kann durch eine Prüfung erworben werden, die auch in Teilen abgelegt werden kann.