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§ 680 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.

(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.

(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 646 Abs. 1 und der §§ 647, 648, 653, 657, 663 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.

(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt.