§ 6b EuWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- Amtliche Abkürzung
- EuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
- 1.seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
- 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
- 1.nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
- 1.nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 3.infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 4.infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.