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§ 13 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.

(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.

(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.

(5) Ist ein Anspruch auf Entschädigung vererblich, soweit der Verfolgte von seinen Kindern oder von Erben beerbt wird, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordnung gehören würden, so stehen die zu Erben eingesetzten unehelichen Kinder des Verfolgten den ehelichen Kindern gleich, wenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist.