§ 4 GOrgG - Dienstvorgesetzter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Wer nach diesem Gesetz die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden. Dem Direktor des Amtsgerichts, des Arbeits- und des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.