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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 50 BremWG - Versagung
(Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, nicht zu erwarten ist.