§ 9 LBKG - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) In Städten mit mehr als 90.000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorher anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 12 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Bezirksregierung kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.
(4) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(5) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.
(6) Innerhalb der Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; deren Angehörige sollen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig davon können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr gegründet werden. Mitglieder können Kinder zwischen sechs und zehn Jahren sein. Die Bildung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen soll gefördert werden.
(7) Innerhalb der Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann. § 13 Abs. 1 bis 11 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.