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§ 29 LBKG - Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in den Fällen des § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen Hilfsorganisationen zu befolgen.