§ 58 SächsHSG - Allgemeine Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik sind die in der Hochschulverwaltung, den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind.
(3) Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. Als studentische Hilfskräfte können Studentinnen und Studenten einer Hochschule eingestellt werden. Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studentinnen und Studenten durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis zu erbringen. Eine studentische Hilfskraft ist grundsätzlich für jeweils mindestens ein Semester, eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft grundsätzlich für jeweils mindestens zwölf Monate zu beschäftigen. Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.